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FRÜHWARNSYSTEM IN ÖSTERREICH

Es ist die Aufgabe des Zivilschutzes, die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen und mit den möglichen Strahlenschutzmaßnahmen vertraut zu machen. Aus diesem Grund wurde in Österreich ein Frühwarnsystem eingerichtet, das über 336 automatische Messstationen verfügt. Diese nehmen ständig Messungen der Radioaktivität in der Luft und leiten die Daten an zentrale Stellen weiter, die im Notfall die Warnung der Bevölkerung veranlassen.

Die gemessenen Strahlendosen variieren je nach Situation (Jahreszeit, Katastrophenverlauf, Witterung etc.). Festgelegte Grenzwerte stellen auch keine Schwelle für "gefährlich" und "gefahrlos" dar. Sie dienen lediglich dazu, die Gesamtbelastung der Bevölkerung so gering wie möglich zu halten.

Die Strahlenmessung ist Zuständigkeitsbereich des Bundes, die Messergebnisse werden dem Land übermittelt und müssen von den dort Zuständigen umgesetzt werden. Die Landeswarnzentralen stehen auch mit dem Ausland in Verbindung. Auch die Medien spielen durch ihre Auslandskorrespondenten und durch die Möglichkeit, einen großen Teil der Bevölkerung zu erreichen, eine wichtige Rolle.

Für den Ernstfall einer radioaktiven Verstrahlung (Kontamination) existiert ein Rahmenplan, der notwendige Schritte empfiehlt, aber nicht festlegt. (Es ist nicht möglich, im vorhinein alle organisatorischen und fachtechnischen Maßnahmen festzulegen.)

Im Falle plötzlich eintretender Gefahr erfolgt eine Warnung durch einen mindestens dreiminütigen Dauerton der Sirenen, worauf die Bevölkerung aufgefordert ist, ihre Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten, um weitere Informationen abzuwarten.

Abfolge der Warnsignale im Falle einer Katastrophe

 

Behördliche Aufgaben:

Die behördlichen Aufgaben werden im Rahmenplan in drei Phasen geteilt:

PHASE 1 beinhaltet die Maßnahmen der Alarmierung und der Feststellung der Strahlenintensität auf Grund des bestehenden Frühwarnsystems.

PHASE 2 beinhaltet die Beurteilung der gesamten vorhersehbaren Auswirkungen unter Beachtung der medizinischen Aspekte auf Grund des ermittelten Kontaminationsbildes.

PHASE 3 beinhaltet die Entscheidung über die nach dem Strahlenschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen, deren Durchführung und die Kontrolle der Wirksamkeit.

 

Es existieren sowohl eine Internationale Bewertungsskala für nukleare Unfälle als auch eine Einteilung von Gefährdungsstufen. Die Verhaltensregeln in der Schule sind nach den offiziellen Gefährdungsstufen ausgerichtet.

 

 

VERHALTENSREGELN IN DER SCHULE NACH EINEM REAKTORUNFALL

 

Die nachfolgenden, den Schulbereich betreffenden Maßnahmen sind immer vorbehaltlich der vom Landeshauptmann getroffenen Verfügungen zu setzen. In einem Anlassfall sind daher die laufenden Radio- und Fernsehprogramme zu verfolgen und die erteilten Hinweise zu beachten.

Bei Verstrahlung der Gefährdungsstufe 1

Bei diesem Anlassfall ist die Weiterführung des Unterrichtes unter bestimmten Einschränkungen möglich, weil die Strahlenbelastung keine gesundheitlichen Auswirkungen auf Einzelpersonen erwarten lässt. Es ist jedoch eine Minimierung des Aufenthaltes im Freien angezeigt. Die SchülerInnen sind in geeigneter Weise über den Vorfall und über die folgenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren.

Bei Verstrahlungen der Gefährdungsstufe 2 bis 4

Es ist eine relativ hohe Strahlenbelastung zu erwarten, ein Aufenthalt im Freien soll unterbleiben. Bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen im Freien sind die Schüler zur Schule zurückzuführen, sofern vor dem voraussichtlichen Eintreffen der radioaktiven Wolke hierfür genügend Zeit zur Verfügung steht. Allenfalls sind die SchülerInnen im Sinne des § 3.2.1. aus dem Unterricht zu entlassen. Sollte am Ort der Veranstaltung mit einer sofortigen Strahlenbelastung zu rechnen sein, sind schützende Gebäude aufzusuchen und weitere Anweisungen aus den Medien abzuwarten.

Bei einem Aufenthalt in der Schule ist die Ausgabe von Kaliumjodidtabletten vorzubereiten, wobei das Öffnen der Verpackung und die Einnahme der Tabletten erst nach ausdrücklicher Anordnung durch die Gesundheitsbehörden erfolgen darf. Die Tabletten dürfen nur an SchülerInnen verabreicht werden, für die eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, sofern sie nicht eigenberechtigt sind, vorliegt.

Die SchülerInnen sind auf die unter 3.1 (Gefährdungsstufe 1) angeführten Vorsichtsmaßnahmen besonders hinzuweisen. Die weiteren Maßnahmen sind auf die zur Verfügung stehende Vorwarnzeit abzustellen:

Bei ausreichender Vorwarnzeit vor dem voraussichtlichen Eintreffen der radioaktiven Wolke:

Wenn die Vorwarnzeit auf Grund der erhaltenen Informationen ausreicht, um den SchülerInnen eine sichere Rückkehr nach Hause zu ermöglichen, dann sind sie mit dem Hinweis, dass jeder unnötige Aufenthalt im Freien zu vermeiden ist, aus dem Unterricht zu entlassen.

Unumgängliche Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht ist bei den SchülerInnen bis zur 8. Schulstufe, dass die Erziehungsberechtigten sich damit einverstanden erklärt haben. Wäre der/die SchülerIn auch zu Hause unbeaufsichtigt (etwa weil die Erziehungsberechtigten berufstätig sind, keine Nachbarhilfe möglich ist und auch keine sonstige Lösung gefunden werden kann), muss diese/r SchülerIn jedenfalls in der Schule verbleiben.

Auch SchülerInnen ab der 9. Schulstufe, deren Erziehungsberechtigte mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Unterricht nicht einverstanden sind, haben in der Schule zu bleiben, sofern sie noch nicht eigenberechtigt sind.

 

Keine ausreichende Vorwarnzeit bzw. keine Möglichkeit der sicheren Rückkehr nach Hause:

In diesen Fällen muss für eine Beaufsichtigung in der Schule gesorgt werden.
Der Aufenthalt der SchülerInnen hat bei geschlossenen Türen und Fenstern zu erfolgen, bei Gefährdungsstufe 3 und 4 in geschützten Räumen (Schutzräume, Räume ohne bzw. mit wenigen Fenstern, Räume im Inneren von Gebäuden, Kellerräume).
Vorhandene Fenster sind mit Klebeband abzudichten.

Einnahme der Kaliumjodidtabletten durch jene SchülerInnen, für die eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt - jedoch erst nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörden.

 

WIE SICH RADIOAKTIVE STOFFE NACH EINEM UNFALL AUSBREITEN

Bei den Unfällen mit Freisetzung von radioaktiven Stoffen gelangen Spaltprodukte in Form von Aerosolen (Gase, fein verteilte feste und flüssige Schwebeteilchen) in die Atmosphäre. Daraufhin erfolgt die Translation, bei der die Aerosole von der Luftströmung erfasst und weitertransportiert werden. Die radioaktive Wolke sorgt für Strahlengefahr durch äußere Bestrahlung (Wolkenbestrahlung, Submersion) und durch Einatmung radioaktiver Gase oder Schwebeteilchen (Inhalation).

Bereits während des Transportes beginnt die allmähliche Verdünnung (Diffusion) der Wolke.

Schwebeteilchen sinken in trockener Form (fall-out, trockene Deposition) zu Boden, oder die Teilchen werden aus der Wolke ausgewaschen (wash-out, nasse Deposition).

Nach dem Niederschlag ist mit radioaktiver Verunreinigung (Kontamination) und Bodenstrahlung zu rechnen.

Die abgelagerten radioaktiven Stoffe dringen in die oberen Schichten der Blätter, Früchte, Körner, etc. ein und werden durch den Saftstrom in der ganzen Pflanze verteilt und gespeichert.

Durch kontaminiertes Futter können radioaktive Stoffe in den Körper der Tiere und damit in Milch und Fleisch gelangen.

Alle Niederschläge sind besonders stark radioaktiv belastet; somit auch alle Bäche, Flüsse und Zisternen. Das Grundwasser bleibt aber weitgehend verschont, weil die meisten gesundheitsschädlichen Substanzen im Erdboden gebunden werden.

 

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR EXTERNER STRAHLUNG

Bei der äußeren Strahlenbelastung handelt es sich vorwiegend um Gammastrahlung, die wie Röntgenstrahlung Materie durchdringt und nur durch schwere Materialien abgeschirmt werden kann (Erde, Beton, Ziegel, Blei). Schutz gegen eine derartige Strahlenbelastung bietet auf jeden Fall ein Schutzraum, der die im Freien vorhandene Strahlung um den Schutzfaktor 250 verringern soll.
Auch Kellerräume, sofern diese behelfsmäßig abgesichert sind, können vor äußerer Strahlung schützen – diese haben aber keine Wirkung gegen die Einatmung von radioaktiven Stoffen, wenn sie nicht abgedichtet werden.

Je mehr Strahlung die Außenmauern eines Sicherheitsraums in der Wohnung abschirmen können,
umso mehr Schutz bietet er.
Längere Aufenthalte an Außenwänden,
unter dem Dach oder vor Fenstern sollten daher vermieden werden.


Die Strahlenbelastung beim ungeschützten Aufenthalt im Freien beträgt 100%, jedoch reduziert sie sich durch:

Die Bodenstrahlung, die durch radioaktive Teilchen, welche durch Niederschläge in den Boden gelangt sind, verursacht wird, ist besonders gefährlich für Kinder. Daher sollte ein Aufenthalt in Bodennähe unterlassen werden (Spielen, Zelten, Sitzen, Liegen).

Wie man Symptome einer Strahlenkrankheit erkennt, lesen Sie hier.

 

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