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GESETZLICHE REGELUNGEN / VERTRÄGE
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Ein nukleares Ereignis ist ein schädliches Ereignis, das durch Kernumwandlungsvorgänge der Kernmaterialien und Radionuklide verursacht wird. Kernanlagen sind Kernreaktoren und Fabrikanlagen, in denen mit Kernmaterialien und Kernbrennstoffen gearbeitet wird. (Ausgenommen sind Anlagen, die dem Transport von Kernmaterialien dienen) Kernmaterialien sind spaltbare Kernbrennstoffe, nicht jedoch Radionuklide.
Radionuklide sind künstliche oder natürliche radioaktive Stoffe, die für die Verwendung außerhalb einer Kernanlage bestimmt sind oder zu solchen Zwecken verwendet werden.
Haftung
Beim nuklearen Ereignis in Österreich haftet der Betriebsunternehmer der betroffenen Kernanlage.
Ein Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet ab der Übernahme des Kernbrennstoffes für diesen. Ist ein nukleares Ereignis im Laufe einer Beförderung von Kernmaterialien und deren Aufbewahrung eingetreten, so haftet der Betriebsunternehmer, von dem die Kernmaterialien herstammen, sofern der Betrieb in Österreich liegt (für Kernmaterialien aus dem Ausland haftet der Betriebsunternehmer, dessen Kernanlage in Österreich liegt.)
Liegt weder der Ausgangsort noch der Bestimmungsort in Österreich oder sind die Kernmaterialien nicht für eine Kernanlage bestimmt, so haftet der Beförderer.
Die einzige Ausnahme liegt vor, wenn das nukleare Ereignis durch Krieg, kriegerisches Unternehmen oder durch Aufstand verursacht worden ist.
Gegenstand des Ersatzes
Im Falle der Tötung muss der Betreiber einer Kernanlage die Kosten für eine versuchte Heilung, den Vermögensnachteil, die Kosten für persönliche Bedürfnisse, im Falle eines längeren Leidens ein angemessenes Schmerzensgeld und im Todesfall die Kosten der Bestattung übernehmen.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit müssen die Kosten der Heilung, der Vermögensnachteil, die Kosten für persönliche Bedürfnisse, Schmerzensgeld und eine Entschädigung für den Fall einer dauerhaften Verunstaltung übernommen werden.
Haftung im Bereich Radionuklide
ÖSTERREICHISCHES STRAHLENSCHUTZGESETZ (1969)
Anwendungsbereich
Diese Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und ihrer Nachkommen vor Schäden durch ionisierende Strahlung finden in der Errichtung und in dem Betrieb von radioaktiven Stoffen oder im Umgang mit diesen ihre Anwendung.
Die Errichtung von Kernanlagen und deren Betrieb bedarf einer Bewilligung.
Kernanlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn die Betriebsbewilligung erteilt wurde und sie die vorgeschriebenen Bedingungen und Strahlenschutzauflagen erfüllt haben. Jede Änderung des Bauplans, des Inhabers oder der Bauzeit muss bekannt gegeben werden.
Schutzbestimmungen
Die Strahlenbelastung von Personen muss so niedrig wie möglich gehalten werden.
Die Gefahr der Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper muss minimiert werden.
Möglichst geringe Mengen radioaktiver Stoffe dürfen in die Umwelt gelangen.
Die Überwachung der Umwelt wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durchgeführt.
Wenn der Verdacht auf radioaktive Verunreinigung von Menschen besteht, dürfen Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten betreten oder befahren werden.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen können auch gegen den Willen des Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden.
ÖSTERREICHISCHE STRAHLENSCHUTZVERORDNUNG (1972)
Strahlenbereich ist die maximale Strahlungsbelastung, der eine Person im Laufe eines Jahres ausgesetzt sein könnte, die ein Dreißigstel der jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt. Kontrollbereich ist der Teil des Strahlenbereichs, in denen Personen einer Strahlenbelastung in ihrem Beruf ausgesetzt sein können, die 3/10 der höchstzulässigen Werte übersteigt. Toxizitätsklasse bringt die Radiotoxizität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck. Beruflich strahlenexponierte Personen sind Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, und Strahlenschutzbeauftragte.
Kernanlagen
Kernanlagen sind Anlagen zur Herstellung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen und Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials.
Kernanlagen dürfen nur von technisch geschulten Personen betrieben werden.
Anmerkung
Das österreichische Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung sind überholt und entsprechen nicht mehr dem internationalen Standard.
Vertrag vom 1.Juli 1968 über die Nicht-Weiterverbreitung von Atomwaffen
VERTRAG VOM 11. FEBRUAR 1971
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf
dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Massenvernichtungswaffen, Abschussrampen oder ähnliche Einrichtungen auf dem Meeresboden einzubauen oder anzubringen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einen Staat weder zu ermutigen noch zu veranlassen, dieses auszuführen, und werden sich auch nicht an solchen Handlungen beteiligen.
KOOPERATIONSABKOMMEN
MIT DEN USA
Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Durchführung oder der Verwendung von Atomenergie zusammenzuarbeiten.
Gewisse Mengen von radioaktiven Isotopen bzw. Kernmaterial als Brennstoffbeschickung dürfen von den beiden Staaten übertragen werden.
VERTRAG VOM 5. AUGUST 1963 ÜBER DAS VERBOT VON KERNWAFFEN
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede nukleare Explosion in bzw. jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser zu verhindern oder nicht durchzuführen.
Zur Inbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in Österreich sind außer den gesetzlichen Bestimmungen auch eine Erlaubnis aus gesamtstaatlicher Sicht sowie der Nachweis der technischen und gesundheitlichen Sicherheit erforderlich.
Für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf wurde die Erlaubnis erteilt (Danach gab es aber einen Regierungsbeschluss über das "atomfreie Österreich").